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Änderung § 13 BNotO vom 01.08.2021

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§ 13 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 13 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 13


(Text neue Fassung)

§ 13 Vereidigung


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten:

'Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!'

2 Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter 'eines Notars' die Wörter 'einer Notarin'.

(2) 1 Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte 'Ich schwöre' andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. 2 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) 1 Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. 2 Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.

(4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird.



(heute geltende Fassung)