§ 83 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 83 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 83 | (Text neue Fassung)§ 83 Generalversammlung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Generalversammlungen. (2) 1 Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Generalversammlung. 2 In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. |