Änderung § 4a BNotO vom 01.07.2026

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§ 4a BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 4a BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Bewerbung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Notarstellen sind auszuschreiben. 2 Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Notarstellen sind auszuschreiben. 2 Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1.

(2) Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.

(3) 1 War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3 Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. 4 Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.



(heute geltende Fassung) 



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