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Änderung § 96 BNotO vom 01.01.2006

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§ 96 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 96 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2005 I S. 3679
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 96


(Text alte Fassung)

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte geltende Disziplinarvorschriften in der am 1. März 2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar 2006 entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Aufsichtsbehörde wahr. Die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle werden von der Landesjustizverwaltung ausgeübt. Zum Untersuchungsführer kann nur ein planmäßiger Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestellt werden.

(Text neue Fassung)

Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die für Landesjustizbeamte geltenden Disziplinarvorschriften in der am 1. März 2001 geltenden Fassung noch bis zum 1. Januar 2010 entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Aufsichtsbehörde wahr. Die Befugnisse der Einleitungsbehörde oder der ihr entsprechenden Dienststelle werden von der Landesjustizverwaltung ausgeübt. Zum Untersuchungsführer kann nur ein planmäßiger Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestellt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)