Auf Grund des §
30 Absatz 2 in Verbindung mit §
93 Absatz 3 des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), von denen § 30 Absatz 2 durch Artikel
3 Nummer 6 des Gesetzes vom
31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Der Anspruch auf Ausbildungsgeld nach §
30 Absatz 2 Satz 1 des
Soldatengesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.
(1) Der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes entspricht dem Grundgehalt und den Amtszulagen, die im
Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienstgrad festgelegt sind.
(2) Werden Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert, wird das Ausbildungsgeld im gleichen Verhältnis wie die wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt.
Auf das Ausbildungsgeld angerechnet werden Geld- oder Sachleistungen, die eine Sanitätsoffizieranwärterin oder ein Sanitätsoffizieranwärter von anderer Seite für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit erhält.
§
3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 6, sowie die §§
3a,
9,
9a,
10,
11,
12,
17a,
17b und
39 bis 41 des
Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom
12. September 2000 (BGBl. I S. 1406), die durch Artikel
15 Absatz 71 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Januar 2013.