Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV)

V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 104 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 29.01.2013; FNA: 51-1-31 Rechtsstellung der Soldaten
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Eingangsformel
§ 1 Anspruch auf Ausbildungsgeld
§ 2 Höhe des Ausbildungsgeldes
§ 3 Anrechnung anderer Einkünfte auf das Ausbildungsgeld
§ 4 Entsprechende Geltung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 30 Absatz 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), von denen § 30 Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Anspruch auf Ausbildungsgeld



Der Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.

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§ 2 Höhe des Ausbildungsgeldes



(1) Der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes entspricht dem Grundgehalt und den Amtszulagen, die im Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienstgrad festgelegt sind.

(2) Werden Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert, wird das Ausbildungsgeld im gleichen Verhältnis wie die wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt.

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§ 3 Anrechnung anderer Einkünfte auf das Ausbildungsgeld


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf das Ausbildungsgeld angerechnet werden Geld- oder Sachleistungen, die eine Sanitätsoffizieranwärterin oder ein Sanitätsoffizieranwärter von anderer Seite für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit erhält.


Text in der Fassung des Artikels 10 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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§ 4 Entsprechende Geltung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes



§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 6, sowie die §§ 3a, 9, 9a, 10, 11, 12, 17a, 17b und 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

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§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 5 ändert mWv. 29. Januar 2013 SanOAAusbgV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 12. September 2000 (BGBl. I S. 1406), die durch Artikel 15 Absatz 71 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Januar 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Thomas de Maizière



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