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Artikel 15 - Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)

G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 12.02.2009, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 15 Änderungen weiterer Vorschriften


Artikel 15 hat 1 frühere Fassung, wird in 240 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 SVÜV § 2, SGB VII § 144, § 148, § 149, § 149a, § 218b, JubV § 11, mWv. 1. Juli 2009 LPZV § 2, § 5, SanOAAusbgV § 4, mWv. 12. Februar 2009 ArbPlSchG § 16a, § 17, mWv. 1. Juli 2009 EÜG § 7, FPStatG § 6, mWv. 12. Februar 2009 PostPersRG § 1, § 2, § 3, § 4, § 7, § 10, § 14, § 16, § 19, MuSchV § 10, EltZV § 1, § 4, ATGV § 1, mWv. 1. Juli 2010 AUV § 1, § 4, § 17, mWv. 12. Februar 2009 WSG § 1, § 8f, EStG § 95, § 41, § 42b, § 32b, § 3, DBeglG § 6, BPräsRuhebezG § 4, ParlStG § 5, NichtAnpG § 1b (neu), BVerfGG § 103, BVerfGAmtsGehG § 1, OrdenGBek Bekanntmachung, BGSG § 57, BPolLV § 6, BSIG § 6, BEGTPG § 4, BDBOSG § 13, BRRG § 125, BeamtStG § 62, § 63, BNV § 1, § 15, SUrlV § 14, VFZV § 1, AP-mDBPolV § 9, PolBTLV § 6, § 7, § 11, KrimLV § 6, § 7, § 15, BLV § 2, § 4, § 5, § 6, § 12, § 34, LAP-mDBNDV § 35, HeilvfV § 16, EinsatzWVG § 4, § 6, § 8, § 10, § 11, BMVergV § 2, EZulV § 5, § 20, SzBelVergV § 3, ATZV § 2, UniBwLeistBV § 4, BDZV § 1, BUKG § 4, § 5, § 12, TGV § 1, 2. BesVNG Artikel III, Artikel IV, Artikel IX, BKomBesV 2. BesÜV § 12a, BRKG § 15, BDSG § 23, BGleiG § 6, BfRG § 12, BVLG § 7, WeinG § 38, mWv. 1. Juli 2010 THWG § 3, mWv. 12. Februar 2009 HdGStiftG § 14, JMBStiftG § 12, DNBG § 10, BEG § 30, StUG § 36, mWv. 1. Juli 2010 HUrlV § 4, mWv. 12. Februar 2009 AGG § 26, PatAnwAPO § 21c, WBeauftrG § 18, mWv. 1. Juli 2010 MuSchSoldV § 6a, mWv. 12. Februar 2009 SPersAV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, VerwFöG Artikel 1, SVG§27DV ZDG § 28, § 45a, BRHG § 3, § 22, BImAG § 5, § 11, § 18, BWpVerwPG § 3, RTrAbwGDV § 3, FinDAG § 9, FinDASaV Anlage, BLEG § 11, ArbSchG § 17, BBiG § 99, BKnEG § 10, § 11, § 13, BfAG § 10, § 15, § 31, RVOrgÜG § 1, § 2, § 3, § 4, BEEG § 1, BKGG § 1, SGB III § 382, § 387, § 389, § 390, § 436, SGB VI § 143, SGB X § 78, BAPostG § 16, § 23, PostSVOrgG § 2, PUKV § 8, § 10, PostUmwG § 8, TelekomAZV § 2a, PostLZulV § 2, PostAZV § 8, PTStiftG § 11, PersBG § 7, BEPNStruktG § 4, BBahnG § 8b, BEZNG § 7, ELV § 20, SUG § 12, FlUUG § 4, BAFlSBAÜbnG § 2, § 2a, mWv. 1. Juli 2010 MuSchV mWv. 1. Juli 2009 JubV § 3, mWv. 1. Juli 2010 EltZV mWv. 1. Januar 2008 BeamtVÜV § 2, mWv. 1. Juli 2009 Anlage, mWv. 1. Juli 2010 ATGV § 12, § 15, mWv. 1. Juli 2009 BSZG § 2, § 3, § 4, § 4a, § 7, § 8, mWv. 1. Januar 2008 § 2, mWv. 1. Juli 2010 § 2, WSG § 1, § 8f, mWv. 1. Juli 2009 ArbPlSchG § 9, § 12, mWv. 1. Januar 2008 SVÜV § 2, mWv. 1. Juli 2009 Anlage, mWv. 1. Juli 2010 EStG § 3, mWv. 1. April 2009 SGB VII § 144, mWv. 1. Juli 2009 PostPersRG § 4, mWv. 1. Juli 2010 § 10, mWv. 12. Februar 2009 FinDASa § 3, 8. AZVÄndV Artikel 4, HStruktG Artikel 1, Artikel 3, Artikel 5

(1) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 99 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(2) In § 4 des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird nach dem Wort „geltenden" die Angabe „beihilfe- und" eingefügt.

(3) In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Januar 1999 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird nach dem Wort „geltenden" die Angabe „beihilferechtlichen," eingefügt.


 
„§ 1b Bezugsgröße B 11

Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den ab dem 1. Juli 2009 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil."

(5) In § 103 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, werden nach dem Wort „versorgungsrechtlichen" die Wörter „und beihilferechtlichen" eingefügt.

(6) In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, werden nach dem Wort „besoldungsrechtlichen" die Wörter „und beihilferechtlichen" eingefügt.


(8) § 57 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 96 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 120 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In Satz 3 wird die Angabe „des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „der §§ 122 bis 124 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(9) In Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) wird die Angabe „den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, §§ 31, 32 Abs. 2, §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(10) In § 6 Satz 4 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

(11) § 6 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), das zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(12) In § 4 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das durch Artikel 27 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(13) In § 13 Abs. 1 des BDBOS-Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(14) § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch § 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und Satz 2 aufgehoben.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

(15) Artikel X des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 83a Abs. 1 und des § 160b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

(16) Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) wird wie folgt geändert:

1.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3, 4, 14 Nr. 1 und 5 und Absatz 19 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 13 Nr. 5 wird die Absatzbezeichnung „(8)" durch die Absatzbezeichnung „(3)" ersetzt.

2.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.


(18) Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

1.
In § 4a Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(19) Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

1.
In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 11 wird aufgehoben.

(20) Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 486) wird aufgehoben.

(21) Die §§ 1 und 15 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden aufgehoben.

(22) In § 14 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 90 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(23) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

3.
In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


(24) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549) wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(25) In § 9 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Februar 2008 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 32 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(26) Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

3.
In § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(27) Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1322), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

2.
In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

3.
In § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(28) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die Angabe „§ 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

3.
In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

4.
In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2, des § 42 Abs. 3 und des § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3, des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

5.
In § 12 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

6.
In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

(29) § 35 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die durch Artikel 3 Abs. 43 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 92 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 85 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(30) In § 16 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(31) Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes)" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

2.
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird die Angabe zu Teil A. Gesetze wie folgt gefasst:

„A.
Gesetze

1.
Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

2.
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


(32) Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
In § 10 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(33) In Artikel III § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 erster Halbsatz des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 158 bis 160, 164 und 165 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 53, 54, 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

(34) § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,".

(35) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,".

2.
In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „(§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

(36) § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,".

(37) In § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 5 Abs. 2 Satz 3 der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3745), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

(38) § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

(39) In § 4 Abs. 6 Satz 3 der Leistungsbezügeverordnung UniBw vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3504) wird die Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

(40) In § 1 Satz 1 der Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1751) wird nach der Angabe „Beamtinnen und Beamte des Bundes" die Angabe „sowie Richterinnen und Richter des Bundes" eingefügt.

(41) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch die Angabe „(§ 29 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

2.
In § 12 Abs. 7 wird die Angabe „(§ 58 des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe „(§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes)" ersetzt.

3.
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1" durch die Angabe „§ 52 Abs. 2" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


(42) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Ortszuschlag" durch das Wort „Familienzuschlag" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 7" durch die Angabe „§ 40 Abs. 6" ersetzt.

3.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;".

(43) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch § 62 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(44) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 7 und 54" durch die Angabe „§ 55" ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.

3.
In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 58" durch die Angabe „§ 52" ersetzt.

(45) Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel IV werden die §§ 12 und 13 aufgehoben.

2.
In Artikel V werden die §§ 1 und 6 aufgehoben.


1.
Artikel III § 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2.
Artikel IV § 3 wird aufgehoben.

3.
In Artikel IX § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(47) Die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch die Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697), wird aufgehoben.

(48) Dem § 12a der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten und Bundesrichter nicht anzuwenden."

(49) Artikel 12 § 2 des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(50) Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

1.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," durch die Angabe „2,44 Prozent" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008

 
b)
In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonderzahlung an diesen Anpassungen teil."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
c)
Satz 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

 
d)
Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind" durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes ist" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

2.
In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," durch die Angabe „2,44 Prozent" ersetzt.

3.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,17 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,085 Prozent," durch die Angabe „1,9608 Prozent" ersetzt.

4.
§ 4a wird aufgehoben.

5.
§ 7 wird aufgehoben.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die §§ 2 bis 4 sind in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2014 nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


(51) In § 15 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das durch § 62 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(52) In Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301), das durch Artikel 74 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 89a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(53) In § 23 Abs. 7 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Angabe „sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" durch die Angabe „sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" und das Wort „zweijährigen" durch das Wort „vierjährigen" ersetzt.

(54) § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Ausnahmen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt."

(55) In § 12 Abs. 1 Satz 2 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(56) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284, 1102) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(57) In § 38 Abs. 4 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(58) In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 58a" durch die Angabe „§ 56" ersetzt.

(59) In § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort „mittelbare" gestrichen.

(60) § 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das durch das Gesetz vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 187 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(61) In § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin" vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2138, 2171) wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(62) In § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(63) § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden."

(64) In § 36 Abs. 6 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162) werden die Angabe

 
„sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" durch die Angabe „sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" und das Wort „zweijährigen" durch das Wort „vierjährigen" ersetzt.

(65) § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„b)
Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind, und".

(66) In § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(67) In § 21c Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 78 Abs. 11 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 99 Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(68) In § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 54 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 6" und das Wort „zweijährigen" durch das Wort „vierjährigen" ersetzt.

(69) In § 6a Satz 2 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858) wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" gestrichen.


1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 90 bis § 90g des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 106 bis 114 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Personalbearbeitung" die Wörter „sowie der Personalwirtschaft" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden, und nimmt dies in das Verzeichnis nach Absatz 3 auf."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ärztliche" die Wörter „Dienstfähigkeits- und" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stets" gestrichen.

c)
Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „den" die Wörter „dienstleistungsüberwachenden und" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „das zuständige Wehrbereichsgebührnisamt" durch die Wörter „die zuständige Wehrbereichsverwaltung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für frühere Soldaten, die nicht mehr dienstfähig oder, soweit keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt, nicht mehr wehrdienstfähig sind, vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind, aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausscheiden oder verstorben sind, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses."

c)
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Für zahlungsbegründende Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre."

5.
In § 6 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personalführung, der Personalbearbeitung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personalaktendaten im Sinne des § 4 Abs. 1 und 4 in Gesundheitsunterlagen und Beihilfeakten dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt und in dem jeweiligen Dienst automatisiert verarbeitet werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Entscheidungen im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen."

d)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Personalführungsverfahren" durch das Wort „Personalverwaltungsverfahren" ersetzt.


 
„(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt und Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz."

(72) Artikel 1 des Verwendungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091), das durch § 62 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nr. 1a wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 31 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(73) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zugezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge nach Absatz 1."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

 
b)
In Absatz 7 wird die Angabe „§ 58a" durch die Angabe „§ 56" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 2" durch die Angabe „§ 58a Abs. 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

3.
In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1" durch die Angabe „§ 56 Abs. 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


(74) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

1.
In § 9 Abs. 8 Satz 3 wird nach dem Wort „Besoldungsdienstalters" die Angabe „oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit" eingefügt.

2.
Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 16a Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden."


(76) Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008

 
a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Nummer 10 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 26 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 bis 4 und 10" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

2.
In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien werden die Angaben zu Teil A. Gesetze und Teil B. Rechtsverordnungen wie folgt gefasst:

„A.
Gesetze

1.
Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

2.
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261).

B.
Rechtsverordnungen

1.
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).

2.
Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336).

3.
Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722).

4.
Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).

5.
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093)."

Ende abweichendes Inkrafttreten


(77) In § 7 Abs. 4 Satz 2 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Besoldungsdienstalters" die Angabe „oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit" eingefügt.

(78) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1.
In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 des Bundesbeamtengesetzes findet" durch die Angabe „Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes finden" ersetzt.

2.
In § 45a Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(79) In § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438) werden nach der Angabe „Dienst- oder Lebensaltersstufe" die Wörter „oder Stufe der Bezügetabelle" eingefügt.

(80) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nr. 1 Buchstabe d, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 41 Abs. 1 Satz 5 und § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 wird jeweils die Angabe „Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung" durch die Wörter „Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

2.
In § 3 Nr. 64 Satz 3 wird die Angabe „§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.

(81) Das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 § 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2.
In Artikel 3 § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 109 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3.
Artikel 5 wird aufgehoben.

(82) Das Bundesrechnungshofgesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes" durch die Angabe „§ 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes" ersetzt.

2.
§ 22 wird aufgehoben.


1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „; sie sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte" gestrichen.

3.
In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(84) In § 3 Satz 3 des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1469) wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(85) In § 3 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 12. Mai 1967 (BGBl. I S. 538) wird die Angabe „Die Vorschriften der §§ 158, 159 des Bundesbeamtengesetzes finden keine Anwendung" durch die Angabe „Die Vorschrift des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden" ersetzt.

(86) In § 9 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird die Angabe „; sie sind mittelbare Bundesbeamte" gestrichen.

(87) In § 3 Abs. 3 Satz 3 der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. August 2008 (BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 60 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 66 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

(88) In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „mittelbare" gestrichen.

(89) In § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 171 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 125 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(90) § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917; 2009 I S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.

2.
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(91) Artikel 4 des Bundesknappschaft-Errichtungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2.
Die §§ 11 und 13 werden aufgehoben.

(92) Das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
Die §§ 15 und 31 werden aufgehoben.


1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

3.
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)" eingefügt.

(94) In § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Januar 2009 (BGBl. I S. 61) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.

(95) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142) wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes" eingefügt.

(96) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), wird wie folgt geändert:

1.
§ 382 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 8 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
§ 387 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 389 Abs. 8 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
In § 390 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

5.
§ 436 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 52 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(97) § 143 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „des 65. Lebensjahres" durch die Angabe „der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

3.
In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1" ersetzt.

(98) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), wird wie folgt geändert:

1.
§ 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder des § 2 des Bundesbeamtengesetzes."

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2009

2.
§ 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatusgesetzes."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1 sowie in § 149a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
In § 148 Abs. 1 Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 2 sowie in § 149a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils das Wort „mittelbare" gestrichen.

5.
§ 218b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(99) § 78 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 2a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(100) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 187 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(101) § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 79 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 87a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 76 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(102) In § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 10 Abs. 1 Satz 1 der Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die durch Artikel 400 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 87a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 76 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(103) In § 8 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird die Angabe „der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)" durch die Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

(104) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 46 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 80b des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 84 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
b)
Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts wird durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzögert."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 75 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

6.
In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 52 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

8.
In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)" durch die Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

9.
In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz" durch die Angabe „entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz in der bis 30. Juni 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

10.
In § 19 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(105) In § 2a Satz 1 der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(106) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch § 10 Satz 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(107) In § 8 Satz 1 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. November 2008 (BGBl. I S. 2223) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(108) § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das durch Artikel 225 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen."

(109) § 7 Abs. 1 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist," angefügt.


1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

(111) In § 8b Abs. 2 Satz 1 des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „(§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.

(112) § 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 306 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

3.
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(113) In § 20 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703), die durch Artikel 496 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

(114) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817), das durch Artikel 322 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.

(115) In § 4 Abs. 1 Satz 5 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.


1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

2.
§ 2a Abs. 2 wird aufgehoben.





 

Frühere Fassungen von Artikel 15 DNeuG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2010Artikel 12 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1552

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