-
- „§ 1b Bezugsgröße B 11
Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den ab dem 1. Juli 2009 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil."
- 1.
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 96 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 120 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Satz 3 wird die Angabe „des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „der §§ 122 bis 124 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
(9) In Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom
3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) wird die Angabe „den §§
11,
12,
29,
30,
31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder §
48 des
Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, §§ 31, 32 Abs. 2, §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, §
40 Abs. 2 oder §
41 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und Satz 2 aufgehoben.
- 2.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
(15) Artikel X des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), das durch Artikel
15 des Gesetzes vom
19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 83a Abs. 1 und des § 160b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 3, 4, 14 Nr. 1 und 5 und Absatz 19 werden aufgehoben.
- b)
- In Absatz 13 Nr. 5 wird die Absatzbezeichnung „(8)" durch die Absatzbezeichnung „(3)" ersetzt.
- 2.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 1.
- In § 4a Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 1.
- In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 11 wird aufgehoben.
(21) Die §§
1 und
15 der
Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden aufgehoben.
- 1.
- In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 3.
- In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 1.
- In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.
- 3.
- In § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.
- 3.
- In § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die Angabe „§ 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe „(§ 19 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.
- 4.
- In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2, des § 42 Abs. 3 und des § 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3, des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 12 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 6.
- In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 92 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 85 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes)" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 2.
- In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird die Angabe zu Teil A. Gesetze wie folgt gefasst:
- „A.
- Gesetze
- 1.
- Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
- 2.
- Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 1.
- In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 6 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 10 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
(33) In Artikel III § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 erster Halbsatz des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 158 bis 160, 164 und 165 des
Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§
53,
54,
61 und
62 des
Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
-
- „2.
- Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,".
- 1.
- § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,".
- 2.
- In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „(§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
-
- „2.
- Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes,".
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" durch die Angabe „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 1.
- In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch die Angabe „(§ 29 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 2.
- In § 12 Abs. 7 wird die Angabe „(§ 58 des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe „(§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes)" ersetzt.
- 3.
- § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1" durch die Angabe „§ 52 Abs. 2" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Ortszuschlag" durch das Wort „Familienzuschlag" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 7" durch die Angabe „§ 40 Abs. 6" ersetzt.
- 3.
- § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;".
- 1.
- In § 1 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 7 und 54" durch die Angabe „§ 55" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „§ 57" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.
- 3.
- In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 58" durch die Angabe „§ 52" ersetzt.
(45) Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel
11 des Gesetzes vom
20. August 1980 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel IV werden die §§ 12 und 13 aufgehoben.
- 2.
- In Artikel V werden die §§ 1 und 6 aufgehoben.
- 1.
- Artikel III § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- Artikel IV § 3 wird aufgehoben.
- 3.
- In Artikel IX § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
-
„(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten und Bundesrichter nicht anzuwenden."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 1.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," durch die Angabe „2,44 Prozent" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008
-
- b)
- In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonderzahlung an diesen Anpassungen teil."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
-
- c)
- Satz 4 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
-
- d)
- Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind" durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes ist" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 2.
- In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Prozent," durch die Angabe „2,44 Prozent" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,17 Prozent, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,085 Prozent," durch die Angabe „1,9608 Prozent" ersetzt.
- 4.
- § 4a wird aufgehoben.
- 5.
- § 7 wird aufgehoben.
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die §§ 2 bis 4 sind in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2014 nicht anzuwenden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- „Ausnahmen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt."
(59) In § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort „mittelbare" gestrichen.
(60) § 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom
28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das durch das Gesetz vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 187 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
-
- „Die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden."
-
- „sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" durch die Angabe „sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5" und das Wort „zweijährigen" durch das Wort „vierjährigen" ersetzt.
- „b)
- Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind, und".
(68) In § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel
45b des
Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 54 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 6" und das Wort „zweijährigen" durch das Wort „vierjährigen" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 90 bis § 90g des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 106 bis 114 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Personalbearbeitung" die Wörter „sowie der Personalwirtschaft" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden, und nimmt dies in das Verzeichnis nach Absatz 3 auf."
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ärztliche" die Wörter „Dienstfähigkeits- und" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stets" gestrichen.
- c)
- Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren."
- d)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „den" die Wörter „dienstleistungsüberwachenden und" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „das zuständige Wehrbereichsgebührnisamt" durch die Wörter „die zuständige Wehrbereichsverwaltung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- für frühere Soldaten, die nicht mehr dienstfähig oder, soweit keine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz in Betracht kommt, nicht mehr wehrdienstfähig sind, vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind, aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausscheiden oder verstorben sind, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses."
- c)
- In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Für zahlungsbegründende Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre."
- 5.
- In § 6 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personalführung, der Personalbearbeitung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Personalaktendaten im Sinne des § 4 Abs. 1 und 4 in Gesundheitsunterlagen und Beihilfeakten dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt und in dem jeweiligen Dienst automatisiert verarbeitet werden."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Entscheidungen im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen."
- d)
- In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Personalführungsverfahren" durch das Wort „Personalverwaltungsverfahren" ersetzt.
-
- 1.
- In § 1 Nr. 1a wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 19 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 31 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem Fünften Abschnitt des
Soldatengesetzes zugezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge nach Absatz 1."
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
-
- b)
- In Absatz 7 wird die Angabe „§ 58a" durch die Angabe „§ 56" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 2" durch die Angabe „§ 58a Abs. 1" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 3.
- In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1" durch die Angabe „§ 56 Abs. 1" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 1.
- In § 9 Abs. 8 Satz 3 wird nach dem Wort „Besoldungsdienstalters" die Angabe „oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit" eingefügt.
- 2.
- Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 16a Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden."
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008
-
- a)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- In Nummer 10 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 26 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 bis 4 und 10" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
- 2.
- In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien werden die Angaben zu Teil A. Gesetze und Teil B. Rechtsverordnungen wie folgt gefasst:
- „A.
- Gesetze
- 1.
- Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
- 2.
- Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261).
- B.
- Rechtsverordnungen
- 1.
- Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).
- 2.
- Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336).
- 3.
- Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722).
- 4.
- Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).
- 5.
- Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093)."
Ende abweichendes Inkrafttreten
(77) In §
7 Abs. 4 Satz 2 des
Eignungsübungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Besoldungsdienstalters" die Angabe „oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit" eingefügt.
- 1.
- In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 des Bundesbeamtengesetzes findet" durch die Angabe „Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes finden" ersetzt.
- 2.
- In § 45a Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 3 Nr. 1 Buchstabe d, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 41 Abs. 1 Satz 5 und § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 wird jeweils die Angabe „Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung" durch die Wörter „Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 2.
- In § 3 Nr. 64 Satz 3 wird die Angabe „§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.
- 1.
- In Artikel 1 § 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Artikel 3 § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 109 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- Artikel 5 wird aufgehoben.
- 1.
- In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes" durch die Angabe „§ 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 22 wird aufgehoben.
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „; sie sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte" gestrichen.
- 3.
- In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 2.
- Die §§ 11 und 13 werden aufgehoben.
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- Die §§ 15 und 31 werden aufgehoben.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)" eingefügt.
- 1.
- § 382 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 8 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 387 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 389 Abs. 8 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 390 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 436 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 52 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „des 65. Lebensjahres" durch die Angabe „der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1" durch die Angabe „§ 144 Abs. 1" ersetzt.
- 1.
- § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder des § 2 des Bundesbeamtengesetzes."
abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2009
- 2.
- § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatusgesetzes."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1 sowie in § 149a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 148 Abs. 1 Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 2 sowie in § 149a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils das Wort „mittelbare" gestrichen.
- 5.
- § 218b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis 136 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „mittelbare" gestrichen.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 187 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 144 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 79 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 87a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 76 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes", die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 46 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 87 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 80b des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 84 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009
-
- b)
- Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts wird durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzögert."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 78 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 75 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 6.
- In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 52 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 8.
- In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)" durch die Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
- 9.
- In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz" durch die Angabe „entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz in der bis 30. Juni 2009 geltenden Fassung" ersetzt.
- 10.
- In § 19 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
-
„(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des §
144 des
Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen."
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist," angefügt.
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt.
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „unmittelbare" gestrichen.
- 2.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" und die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 2a Abs. 2 wird aufgehoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.