Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (4. EGKTestVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.2013 BGBl. I S. 187 (Nr. 6); Geltung ab 16.02.2013
|

Artikel 1 Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Februar 2013 EGKTestV § 6, § 7

Die Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 2011 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Gesellschaft für Telematik hat dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung und nach dessen Vorgaben über den Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung in Textform zu berichten. Über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung hat die Gesellschaft für Telematik unaufgefordert und unverzüglich in Textform zu berichten."

bb)
Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Gesellschaft für Telematik Angelegenheiten, die die Durchführung der Testung betreffen, zur Beschlussfassung vorlegen."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Telematik" werden die Wörter „, der beauftragten Gesellschafter oder des Projektausschusses" gestrichen.

2.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Antrag von mindestens 50 Prozent der Gesellschafter oder auf Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit ist ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenn

1.
ein Beschlussvorschlag mindestens 50 Prozent, aber weniger als 67 Prozent der Stimmen erhält, oder

2.
ein Beschluss der Gesellschaft für Telematik nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist gefasst wird."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. EGKTestVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. EGKTestVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1074
Artikel 1 5. EGKTestVÄndV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2013 (BGBl. I S. 187) geändert worden ist, wird folgender Satz ...