Artikel 2 - Ballastwasser-Gesetz (BallastWG k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel 19, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind.



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