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Artikel 3 - Betreuungsgeldgesetz (BetrGeldG k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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