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Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz - BetrGeldG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes



Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Veranlagungszeitraum" die Wörter „vor der Geburt des Kindes" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 500.000 Euro beträgt."

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „dem Elterngeld" die Wörter „oder dem Betreuungsgeld" eingefügt.

3.
Nach § 4 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

„Abschnitt 2 Betreuungsgeld

§ 4a Berechtigte

(1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer

1.
die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und 8 erfüllt und

2.
für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.

(2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 einen Anspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Absatz 1 Nummer 2, wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden.

§ 4b Höhe des Betreuungsgeldes

Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind 150 Euro pro Monat.

§ 4c Anrechnung von anderen Leistungen

Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 4a berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreuungsgeld angerechnet, soweit sie den Betrag übersteigen, der für denselben Zeitraum nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Elterngeld anzurechnen ist. Stehen der berechtigten Person die Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen. Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

§ 4d Bezugszeitraum

(1) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4 Absatz 2 und 3 zustehen, bereits bezogen haben. Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt.

(2) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Betreuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats nach Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 4c anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht.

(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.

(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in den Fällen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils."

4.
Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 3 Verfahren und Organisation".

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anspruchsvoraussetzungen" die Wörter „für Elterngeld oder Betreuungsgeld" und nach dem Wort „Monatsbeträge" die Wörter „der jeweiligen Leistung" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Elterngeld" die Wörter „oder mehr als die ihnen zustehenden 22 Monatsbeträge Betreuungsgeld" und nach den Wörtern „eines Elternteils" die Wörter „auf die jeweilige Leistung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Elterngeld" die Wörter „oder Betreuungsgeld" und nach dem Wort „Monatsbeträge" die Wörter „der jeweiligen Leistung" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Elterngeld oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Elterngeld und Betreuungsgeld werden im Laufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt sind."

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Monatsbeträge" die Wörter „des Elterngeldes" eingefügt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Elterngeld oder Betreuungsgeld ist schriftlich zu beantragen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Es wird" durch die Wörter „Sie werden" und das Wort „Elterngeld" durch die Wörter „die jeweilige Leistung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld ist anzugeben, für welche Monate die jeweilige Leistung beantragt wird."

c)
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld oder Betreuungsgeld stellen oder der Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie die jeweilige Leistung beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 überschritten würden. Liegt der Behörde weder ein Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld noch eine Anzeige der anderen berechtigten Person nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge der jeweiligen Leistung ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur für die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monate die jeweilige Leistung erhalten."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „auf Elterngeld" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird die jeweilige Leistung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag auf die jeweilige Leistung die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „auf Elterngeld" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt bei der Beantragung von Elterngeld oder Betreuungsgeld, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden."

9.
§ 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen."

10.
In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Elterngeldes" die Wörter „, des Betreuungsgeldes" und nach dem Wort „und" das Wort „jeweils" eingefügt.

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und das Betreuungsgeld." ersetzt.

12.
Die bisherigen Abschnitte 2 und 3 werden die Abschnitte 4 und 5.

13.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld als Bundesstatistiken durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Statistik" werden die Wörter „zum Bezug von Elterngeld" eingefügt und die Wörter „Elterngeld beziehende Personen" durch die Wörter „Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind", in Nummer 6 die Wörter „ausgezahlten Monatsbetrags" durch die Wörter „monatlichen Auszahlungsbetrags" und in Nummer 8 die Wörter „Antragstellerin oder den Antragsteller" durch die Wörter „Elterngeld beziehende Person" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Angaben nach den Nummern 2, 3 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Statistik zum Bezug von Betreuungsgeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum 30. September 2013 für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Betreuungsgeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Art der Berechtigung nach § 4a,

2.
Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,

3.
Geburtstag des Kindes,

4.
für die Betreuungsgeld beziehende Person:

a)
Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,

b)
Staatsangehörigkeit,

c)
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

d)
Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und

e)
Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Die Angaben nach Nummer 2 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4d Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden."

14.
§ 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und 3 auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen."

15.
In § 25 Satz 1 werden die Wörter „1. Oktober 2008 einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften" durch die Wörter „31. Dezember 2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes" ersetzt.

16.
In § 26 Absatz 1 werden nach dem Wort „Elterngeld" die Wörter „oder Betreuungsgeld" und nach dem Wort „Ersten" die Wörter „, Zweiten und Dritten" eingefügt.

17.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder wird Elterngeld unter Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes und § 9 in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung gezahlt."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Statistik für das Elterngeld nach Satz 1 erfolgt nach den Vorgaben der §§ 22 und 23 in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem 1. August 2012 geborene Kinder gezahlt. Bis zum 31. Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld abweichend von § 4b 100 Euro pro Monat."


Artikel 2 Folgeänderungen



(1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 25 die Wörter „Erziehungsgeld und" gestrichen und werden die Wörter „und Betreuungsgeld" angefügt.

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Erziehungsgeld und" gestrichen und werden die Wörter „und Betreuungsgeld" angefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann grundsätzlich für jedes Kind Elterngeld und Betreuungsgeld in Anspruch genommen werden."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „, für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen" und die Angabe „Satz 2" gestrichen.

3.
§ 54 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,

2.
Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,

2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,

3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen."

4.
§ 68 Nummer 15 und 15a wird durch folgende Nummer 15 ersetzt:

„15.
der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,".

(2) In § 224 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, werden die Wörter „Erziehungsgeld oder" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder Betreuungsgeld." ersetzt.

(3) § 16 Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) wird aufgehoben.

(4) In § 56 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, werden die Wörter „Erziehungs- oder Elterngeld" durch die Wörter „Eltern- oder Betreuungsgeld" ersetzt.

(5) In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, werden die Wörter „und das Erziehungsgeld oder Elterngeld" durch die Wörter „, das Elterngeld und das Betreuungsgeld" ersetzt.

(6) In § 46 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91) geändert worden ist, werden die Wörter „Erziehungsgeld oder" gestrichen und werden nach dem Wort „Elterngeld" die Wörter „oder Betreuungsgeld" eingefügt.

(7) In § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) werden nach dem Wort „Elterngeld" die Wörter „und Betreuungsgeld" eingefügt.


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kristina Schröder