Änderung Artikel 5 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 09.06.2017

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
 

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(Text neue Fassung)

Artikel 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In § 33 Absatz 3 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die Wörter 'Genehmigung einer Freiheitsentziehung' durch das Wort 'Genehmigungen' ersetzt.



 
 



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