§
1578b Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre" eingefügt.
- 2.
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben."
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277