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Artikel 4 - Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts (AUGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887; Geltung ab 26.02.2013, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 4 Inkrafttreten


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der Nummern 9, 10 und 12 an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)

(2) Artikel 3 tritt am 1. März 2013 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Änderungen treten gemäß B. v. 2. Juli 2014 (BGBl. I S. 887) am 1. August 2014 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2013.





 

Frühere Fassungen von Artikel 4 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2014Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
vom 02.07.2014 BGBl. I S. 887

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AUGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
B. v. 02.07.2014 BGBl. I S. 887
Bekanntmachung AUGuaÄndGInkrBek
... Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November ... gemacht, dass Artikel 1 des Gesetzes mit Ausnahme der Nummern 9, 10 und 12 nach seinem Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 mit dem Inkrafttreten des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 ...