Artikel 6 - Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrAmtStG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 BGB § 27, mWv. 29. März 2013 § 31a, § 31b (neu), § 80, § 81

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

1.
Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 29.03.2013

2.
§ 31a wird wie folgt gefasst:

„§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde."

3.
Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

„§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern

(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben."

4.
Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst."

5.
In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „widmen" ein Komma und die Wörter „das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 6 Ehrenamtsstärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EhrAmtStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EhrAmtStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 EhrAmtStG Inkrafttreten
... Januar 2013 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 5 und 7, Artikel 3 und 6 Nummer 2 bis 5 sowie Artikel 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) ... b, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 und 6 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (4) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2015 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 1 NEheSorgeRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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