Artikel 7 - Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrAmtStG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. März 2013 GmbHG § 4

Dem § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH" lauten."

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Zitierungen von Artikel 7 Ehrenamtsstärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EhrAmtStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EhrAmtStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 EhrAmtStG Inkrafttreten
... (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 5 und 7, Artikel 3 und 6 Nummer 2 bis 5 sowie Artikel 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 27 2. KostRMoG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird die Angabe ...


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