Als maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene gelten:
- 1.
- der Sozialverband Vdk Deutschland e. V.,
- 2.
- der Sozialverband Deutschland e. V. - Bundesverband -,
- 3.
- die Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.,
- 4.
- die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V.,
- 5.
- die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e. V. und
- 6.
- der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
§ 5 PfleBeteiligungsV Verfahren der Beteiligung ... Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können zur Wahrnehmung der in ... Personen benennen. Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung einer in § 2 genannten oder nach § 3 anerkannten Organisation eine Einigung auf sechs sachkundige Personen ... der maßgeblichen Organisationen muss frühzeitig erfolgen. Dazu werden den in § 2 genannten und den nach § 3 anerkannten Organisationen die erforderlichen Unterlagen ... Personen haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht. (3) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können Themen vorschlagen, zu ...