Teil 1 - Wohngeldverordnung (WoGV)

neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 102
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a (aufgehoben)

Teil 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.

(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.

(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches G. v. 24. September 2008 BGBl. I S. 1856 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 1a (aufgehoben)


§ 1a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches G. v. 24. September 2008 BGBl. I S. 1856 m.W.v. 1. Januar 2009



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