Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 224 § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1672 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1671 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
- 2.
- Dem Artikel 229 wird folgender § 30 angefügt:
„§ 30 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Hat ein Elternteil vor dem 19. Mai 2013 beim Familiengericht einen Antrag auf Ersetzung der Sorgeerklärung des anderen Elternteils gestellt, gilt dieser Antrag als ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
- 3.
- Artikel 234 § 11 wird aufgehoben.
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440