(1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.
(2) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(3) Bei der Beschlußfassung des Bundesrates gemäß Artikel
37, Artikel
84 Abs. 3 und 4 und Artikel
91 Abs. 2 des
Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.
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siehe Artikel
52 Abs. 3 Satz 1 GG