1. - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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III. Die Sitzungen des Bundesrates
1. Vorbereitung der Sitzungen
§ 15 Einberufung und Bekanntgabe
§ 16 Anwesenheitsliste

III. Die Sitzungen des Bundesrates

1. Vorbereitung der Sitzungen

§ 15 Einberufung und Bekanntgabe


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregierung es verlangt.

(2) 1Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. 2Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt.

(3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich zugestellt werden.

(4) 1Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der Bundesregierung mitgeteilt. 2Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesrates bekanntgegeben.


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siehe Artikel 52 Abs. 2 GG


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 797 m.W.v. 27. März 2021

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§ 16 Anwesenheitsliste


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.



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