Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch die stellvertretenden Mitglieder.
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siehe Artikel
51 Abs. 1 und Artikel
52 Abs. 4 GG
(1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.
(2) Im übrigen entscheidet auf Verlangen des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.
Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1966 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Geschäftsordnung des Bundesrates vom 31. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 527) außer Kraft.