Artikel 1 - Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (EGMRKHGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte


Artikel 1 ändert mWv. 25. April 2013 EGMRKHG

(gesamter Text siehe EGMR-Kostenhilfegesetz - EGMRKHG)



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