§ 141 Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge
Bedarf ein erkranktes oder verletztes Besatzungsmitglied auf einem Schiff unter ausländischer Flagge, das einen inländischen Hafen anläuft oder den Nord-Ostsee-Kanal befährt, der unverzüglichen medizinischen Betreuung, hat die Berufsgenossenschaft, unbeschadet ausländerrechtlicher Vorschriften, für einen ungehinderten Zugang des Besatzungsmitglieds zu den medizinischen Einrichtungen an Land zu sorgen.
interne Verweise§ 1 SeeArbG Anwendungsbereich ... Für Seeleute auf Schiffen unter ausländischer Flagge gelten die §§ 139 bis 141 sowie für Schiffe unter ausländischer Flagge die §§ 137 und ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle nach § 154 des SeearbeitsgesetzesB. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 605
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/141_SeeArbG.htm