§ 154 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 154 (aufgehoben)


§ 154 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1144 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 154 SeeArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (27.05.2021)Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1144
aktuell vorher 18.01.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
aktuell vorher 16.08.2014Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle nach § 154 des Seearbeitsgesetzes
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 605
aktuellvor 16.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 154 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 154 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle nach § 154 des Seearbeitsgesetzes
B. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 605
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
Artikel 1 1. SeeArbGÄndG
... bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten". d) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst: „§ 154 Übergangsregelung für ... d) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst: „§ 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und ... 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3 und § 130 Absatz 7" ersetzt. 16. § 154 wird wie folgt gefasst: „§ 154 Übergangsregelung für ... 7" ersetzt. 16. § 154 wird wie folgt gefasst: „§ 154 Übergangsregelung für Seearbeitszeugnisse und ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1144
Artikel 1 5. SeeArbGÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... für Seeleute an Land; Verordnungsermächtigungen". b) Die Angabe zu § 154 wird gestrichen. 2. § 119 wird wie folgt geändert: a) Die ... Unterabschnitt 3" die Angabe „, § 119 Absatz 5" eingefügt. 4. § 154 wird ...


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