Abschnitt 12 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
| |
Abschnitt 12 Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1 Anwendung auf Selbständige
§ 148 Selbständige
Unterabschnitt 2 Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften
§ 149 Gebühren
§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem
§ 151 (aufgehoben)
Unterabschnitt 3 Übergangsregelungen
§ 152 Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen
§ 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte
§ 154 (aufgehoben)

Abschnitt 12 Schlussvorschriften

Unterabschnitt 1 Anwendung auf Selbständige

§ 148 Selbständige


§ 148 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag mit dem Reeder tritt. 2§ 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 11, 12, 14 und 16, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend.

(2) 1Für Selbständige sind

1.
in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen

a)
in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Absatz 2 Nummer 7, 10, 13, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, 5 und 6 Satz 2, des § 29 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die Anreisekosten, die Dienstleistungspflicht, Pflichtfortbildungen und die Dienstbescheinigung,

b)
die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die Heuer,

c)
in Unterabschnitt 4 die Vorschriften des § 42 Absatz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Absatz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, der §§ 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in § 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52,

d)
die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den Urlaub, es sei denn, die Personen sind wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen,

e)
die Vorschriften des Unterabschnitts 6 über die Kündigung des Heuerverhältnisses,

f)
in Unterabschnitt 7 die Vorschrift des § 76 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 über die Fortzahlung der Heuer bei Heimschaffung und die Erstattung der Kosten der Heimschaffung,

2.
in Abschnitt 6 über die medizinische und soziale Betreuung die Vorschriften der §§ 104 und 105 Absatz 2 Satz 2 über die Fortzahlung der Heuer oder eines angemessenen Tagegeldes im Krankheitsfall sowie des § 117 Absatz 4 Satz 2 zur Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes

nicht anzuwenden. 2Soweit nach den §§ 49 und 54 abweichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese auf Selbständige sinngemäß angewendet werden.

(3) Soweit für Selbständige geltende Ansprüche nach diesem Gesetz auf die Dauer (§ 93 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1 Satz 1) oder das Ende (§ 73 Nummer 2) des Heuerverhältnisses abstellen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an deren Stelle die Dauer des mit dem Reeder bestehenden Vertragsverhältnisses oder dessen Ende tritt.

(4) Der Reeder hat das Recht, sich die Kosten für die Heimschaffung, die Unterkunft und die Verpflegung für die Dauer des Aufenthaltes an Bord, die er ausgelegt hat, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Selbständigen erstatten zu lassen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1174 m.W.v. 1. August 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Unterabschnitt 2 Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften

§ 149 Gebühren


§ 149 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Abnahmen, Prüfungen, Überprüfungen, Untersuchungen, Begutachtungen und Auditierungen (Amtshandlungen) nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erhebt die Berufsgenossenschaft Gebühren und Auslagen.

(2) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. 3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Gebühren nach festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden.

(3) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem


§ 150 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die nach den Vorschriften der §§ 20, 55, 92, 96, 113 und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten muss der Reeder an Bord den Besatzungsmitgliedern zur Verfügung stellen. 2Das Zurverfügungstellen erfolgt durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das für die Besatzungsmitglieder zugänglich ist.

(2) Die nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 76a Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3 und § 130 Absatz 7 bestehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder auch, wenn er die aufgeführten Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem im Sinne des Absatzes 1 einstellt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes G. v. 22. Dezember 2015 BGBl. I S. 2569 m.W.v. 18. Januar 2017

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 151 (aufgehoben)


§ 151 hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2752 m.W.v. 1. Januar 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Unterabschnitt 3 Übergangsregelungen

§ 152 Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen



Für Schiffe, die vor dem 18. Juli 1994 nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (BGBl. 1957 II S. 1469, 1471; 1958 II S. 67) vermessen wurden, gilt der im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) in der Spalte „Bemerkungen" eingetragene Bruttoraumgehalt in Bruttoregistertonnen als Bruttoraumzahl.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte


§ 153 wird in 2 Vorschriften zitiert

Ärztinnen oder Ärzte, die am 1. August 2013 von der Berufsgenossenschaft mit der Durchführung der Untersuchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1.
wenn nicht bis zum 1. Oktober 2013 die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder

2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

In der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können für Ärztinnen oder Ärzte im Sinne des Satzes 1 Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Zulassung vorgesehen werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 154 (aufgehoben)


§ 154 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1144 m.W.v. 1. Januar 2020



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed