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§ 92 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 92 Rechtsverordnungen



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer Ausbildungsberufe in der Seeschifffahrt staatlich anzuerkennen und Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Bezeichnung des anzuerkennenden Ausbildungsberufes,

2.
die Zusammensetzung und die Aufgaben der zuständigen Stelle,

3.
die Ausbildungsdauer, die nicht weniger als zwei Jahre betragen soll,

4.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),

5.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),

6.
die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit,

7.
die Eignung der Ausbildenden, der Ausbildungsstätte, die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilderinnen oder Ausbilder,

8.
das Prüfungswesen, insbesondere im Hinblick auf den Prüfungsausschuss, Prüfungsgegenstand und die Prüfungsordnung.



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Frühere Fassungen von § 92 SeeArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2023Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
aktuell vorher 03.12.2015Artikel 8 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
aktuellvor 03.12.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 92 SeeArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 90 SeeArbG Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder
... §§ 81 bis 89 sowie die auf Grund des § 92 erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden, wenn die Berufsausbildung auf Schiffen ...
§ 91 SeeArbG Zuständige Stelle
... die Berufsbildung in Berufen nach § 92 ist die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, die zuständige ...
§ 150 SeeArbG Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem (vom 18.01.2017)
... Die nach den Vorschriften der §§ 20, 55, 92 , 96, 113 und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)
V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565; zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 8 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 7. In § 92 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ...

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 3 2. SchifffRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... ersetzt. 7. In § 20 Absatz 1 Satz 1, in den §§ 27, 55 Satz 1, §§ 92 , 96 Satz 1, in § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 1, 4, 5 ...