Artikel 3 - Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (VidVerfG k.a.Abk.)

G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 300-2/3 Gerichtsverfassung
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Artikel 3 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 FGO § 91a, § 93a

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 829) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 91a wird wie folgt gefasst:

„§ 91a

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)."

2.
§ 93a wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VidVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VidVerfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 23 AmtshilfeRLUmsG Änderung der Finanzgerichtsordnung
... vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird jeweils nach der ...


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