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Artikel 6 - Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (VidVerfG k.a.Abk.)

G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 300-2/3 Gerichtsverfassung
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Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 StPO § 58b (neu), § 118a, § 138d, § 163, § 163a, § 233, § 247a, § 462

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:

„§ 58b

Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird."

2.
In § 118a Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

„Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen."

3.
Nach § 138d Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend."

3a.
In § 163 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „58a," die Angabe „58b," eingefügt.

4.
Nach § 163a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b gelten entsprechend."

5.
Dem § 233 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird."

6.
§ 247a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar."

7.
Nach § 462 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ordnet das Gericht eine mündliche Anhörung an, so kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte dabei an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VidVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VidVerfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt ...