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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 15 Laufbahnprüfung



(1) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Sie besteht aus den Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14, 16, 17, 18, 19 und 20. Die Prüfungsleistungen für die Module 10, 14, 17 und 19 sind schriftlich zu erbringen, die Modulabschlussprüfung des Moduls 19 ist die Diplomarbeit. Die Prüfungsleistungen in den Modulen 16 und 20 sind praktische Leistungsabnahmen. Die Modulabschlussprüfung des Moduls 18 ist die mündliche Abschlussprüfung.

(2) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden hat.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in den Modulabschlussprüfungen nach Absatz 1 Satz 2 jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.