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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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§ 14 Zwischenprüfung



(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten. Die Aufgaben sind den Modulen 4 bis 7 zu entnehmen.

(3) Jede Klausur wird von einem Prüfenden nach § 20 bewertet. Ist eine der Klausuren mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, erfolgt eine Bewertung durch eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungskommission nach § 12 Absatz 4.

(4) § 16 Absatz 3 sowie die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.

(5) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in allen Klausuren der Module 4 bis 7 mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

(6) Das Prüfungsamt erteilt über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid.



 

Zitierungen von § 14 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GBPolVDVDV Prüfungsamt
...  (2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung (§ 14 ) ist das Prüfungsamt der Fachhochschule zuständig. Das Prüfungsamt der ...
§ 12 GBPolVDVDV Prüfende, Prüfungskommissionen
...  (4) Für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung (§ 14 ) richtet das Prüfungsamt der Fachhochschule eine Prüfungskommission ein, die ...