1Im Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne von
§ 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen der
Abwasserverordnung hat der Betreiber der Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im
Anhang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der
Abwasserverordnung genannten Stoffe zu berechnen.
2Auf der Grundlage dieser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik fest.
3Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756