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§ 38 - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen



(1) 1Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu verwenden:

1.
hinsichtlich des Namens

a)
der Familienname und mindestens ein Vorname,

b)
ein früherer Name und mindestens ein Vorname,

c)
der Ordensname oder

d)
der Künstlername sowie

2.
zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1

a)
eine Anschrift oder

b)
ein Wohnort und mindestens eines der folgenden Daten:

aa)
Straße,

bb)
Geburtsdatum,

cc)
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

dd)
Geschlecht,

ee)
Sterbedatum,

ff)
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

2Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. 3Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

(2) 1Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen um Übermittlung von Daten mittels freier Suche sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:

1.
die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden alle verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

2.
alle übrigen öffentlichen Stellen nur die verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1.

2Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. 3Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

(3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.

(4) 1Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) 1Die abrufende Stelle kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. 2Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veranlassenden Stelle nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 38 BMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 12.12.2020Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.05.2017Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
aktuellvor 01.11.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BMG Aufbewahrung von Daten (vom 01.05.2022)
... 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet ...
§ 39a BMG Datenbestätigung für öffentliche Stellen (vom 01.05.2022)
... Auswahldaten, die der Anfrage um Datenbestätigung zugrunde gelegt werden dürfen, gilt § 38 Absatz 1 entsprechend. (2) Wird die Person mit den Auswahldaten im Melderegister ...
§ 55 BMG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 27.07.2022)
... bestimmt werden. (7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach § 38 Absatz 3 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für Abrufe ...
§ 56 BMG Verordnungsermächtigungen (vom 27.07.2022)
...  3. zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach den §§ 34a, 38 und 39 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, sowie die Form und den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 1 BMeldDAV Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze
... und den Inhalt der Daten bei länderübergreifenden Abrufen nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes. (2) Die durch die Länder zur Sicherstellung des ... Stellen und die Meldebehörden unterstützen im automatisierten Abruf von Meldedaten nach § 38 des Bundesmeldegesetzes bei den in § 38 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Namen ... im automatisierten Abruf von Meldedaten nach § 38 des Bundesmeldegesetzes bei den in § 38 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Namen eine phonetische Suche. Die phonetische Suche erfolgt nach den in Nummer 1 der ...
§ 2 BMeldDAV Technische Grundlagen des Abrufverfahrens
... Datenabrufe nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des ...
§ 4 BMeldDAV Auswahldaten für die Personensuche
... 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden: 1. hinsichtlich des ... Als zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712) verwendet werden. Die Verwendung einer Vielzahl der in Satz 1 ... (3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten. (4) Die abrufende Stelle ...
§ 7 BMeldDAV Auswahldaten für die freie Suche
... § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle als Auswahldaten nach § 38 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes folgende Daten zu verwenden: 1. Familienname ... (4) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten. (5) Die abrufende Stelle ...

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 31 GwG Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung (vom 18.11.2023)
... Finanztransaktionsuntersuchungen im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 52a SGB II Überprüfung von Daten (vom 01.11.2015)
... dem Zentralen Fahrzeugregister; 2. aus dem Melderegister nach den §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes und dem Ausländerzentralregister, soweit dies zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 4 RegMoG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... i, Nummer 15 Buchstabe j und Nummer 16 Buchstabe h dieses Gesetzes abrufen." 7. In § 38 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Die Identifikationsnummer nach ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 1 1. BMGuaÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23) wahrnimmt." 10. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 2 1. BMGuaÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
Artikel 4 IntZiVerfRÄndG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... des Kindes erforderlich, darf die Zentrale Behörde im automatisierten Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus ... im automatisierten Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten abrufen: 1. derzeitige ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Artikel 4 TerrOIBGEG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Satz 1 wird die Angabe „, 6" gestrichen. 8. In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 10 Absatz 4 Satz" die Angabe „1 und" ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... 21 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „den §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. (13) In § 71 Absatz 1 Satz 4 des ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 3 PassAuswRÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... des Ausweisdokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen." 4. In § 38 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „und gültigen" ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes
... den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt. 22. In § 38 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datenempfänger" durch das Wort „Empfänger" ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf". c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe ... Abruf". c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über ... 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden." 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 und 18a ... Satz angefügt: „§ 34a Absatz 5 gilt entsprechend." 12. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe ... 5 gilt entsprechend." 12. § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über ... Auswahldaten, die der Anfrage um Datenbestätigung zugrunde gelegt werden dürfen, gilt § 38 Absatz 1 entsprechend. (2) Wird die Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig ... § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 werden die Wörter „ § 38 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 34a Absatz 4" ersetzt. b) In Absatz 7 ... „§ 34a Absatz 4" ersetzt. b) In Absatz 7 werden die Wörter „ § 38 Absatz 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 38 Absatz 3" ersetzt.  ... In Absatz 7 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5 Satz 2" durch die Angabe „ § 38 Absatz 3" ersetzt. 21. § 56 Absatz 1 wird wie ...
Artikel 6 2. BMGÄndG Folgeänderungen
... Finanztransaktionsuntersuchungen im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1955; aufgehoben durch § 12 V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3209
§ 1 BMeldDAV Allgemeines
... sowie der Länder, soweit sie länderübergreifend erfolgen, nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes. (2) Die Auswahldaten für Abrufe sowie Daten und ... sowie Daten und Hinweise zur Übermittlung im automatisierten Abruf ergeben sich aus § 38 Absatz 1, 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes sowie aus Bundes- und Landesrecht auf der Grundlage von ... 1, 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes sowie aus Bundes- und Landesrecht auf der Grundlage von § 38 Absatz 5 des ...
§ 2 BMeldDAV Verfahren des Datenabrufes (vom 29.07.2017)
... Datenabrufe nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des ...