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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin (Brau/MälzAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.12.1995 BGBl. I S. 1624; aufgehoben durch § 8 V. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 186, 1202
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-195 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 Brau/MälzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Brau/MälzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 Brau/MälzAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Brauerin und Mälzerin vom 17. September 1981 (BGBl. I S. 1025) vorbehaltlich des § 10 außer ...