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Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin (Brau/MälzAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.12.1995 BGBl. I S. 1624; aufgehoben durch § 8 V. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 186, 1202
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-195 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.


§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin wird staatlich anerkannt.


§ 3 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

4.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
fachbezogene Rechtsvorschriften anwenden,

6.
Reinigen und Desinfizieren,

7.
technische Einrichtungen, Verfahrenstechnik,

8.
mikrobiologische und technisch-analytische Grundlagen,

9.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe beurteilen, lagern und einsetzen,

10.
Malz herstellen,

11.
Würze gewinnen, kühlen und klären,

12.
Bier vergären, lagern und reifen,

13.
Bier filtrieren,

14.
Bier abfüllen und verpacken,

15.
Ausschank und Produktpflege.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 8 Buchstabe a bis d, laufender Nummer 11 Buchstabe e bis g, laufender Nummer 12 Buchstabe h bis i und laufender Nummer 14 Buchstabe d für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Vorbereiten und Bedienen von Produktionsgefäßen und -mitteln unter Beachtung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

2.
Handhaben von Meßgeräten,

3.
Feststellen der Wasserhärte,

4.
Bezeichnen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,

5.
Durchführen einer Jodprobe,

6.
Bedienen von Flaschenabfüllanlagen und Einsetzen von Testflaschen,

7.
Bedienen von Faß- oder Keg-Abfüllanlagen und Einsetzen eines Kontrollfasses oder -kegs,

8.
Prüfung der Konzentration von Reinigungslösungen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Reinigung und Desinfektion in der Brauerei,

2.
Rohstoffe und deren produktgerechte Lagerung,

3.
Verfahren der Wasseraufbereitung,

4.
Schroten des Malzes,

5.
Vorgänge beim Maischen,

6.
Abläutern der Würze,

7.
Kochen der Würze,

8.
Behandlung der Bierhefe,

9.
Flächen- und Volumenberechnungen, Prozent- und Mischungsrechnung.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden acht Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Beurteilen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,

2.
Herstellen von Malz,

3.
Gewinnen, Kühlen und Klären der Würze,

4.
Vergären der Würze,

5.
Lagern und Reifen des Bieres,

6.
Filtrieren des Bieres,

7.
Abfüllen des Bieres,

8.
Ausschank und Produktpflege.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Rohstoffe unter Berücksichtigung qualitätsbeeinflussender Faktoren,

b)
Verfahren der Malzherstellung, Würzegewinnung, Gärung und Lagerung sowie Filtration und Abfüllung,

c)
Kriterien für die Beurteilung von Bier,

d)
Einrichtungen der Energieversorgung,

e)
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

f)
betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,

b)
Ausbeute-, Schwand- und Verschnittberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin vom 17. September 1981 (BGBl. I S. 1025) vorbehaltlich des § 10 außer Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin



(siehe BGBl. I 1995 S. 1624ff)