§ 1 - Prüfverordnung sonstige Beiträge (SonstBeitrPrüfV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2013 BGBl. I S. 1377 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 30 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 28.05.2013; FNA: 860-5-45 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Grundsätze



Die mit der Prüfung nach § 274 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen (Prüfungseinrichtungen) haben die Prüfung nach § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach einheitlichen Maßstäben durchzuführen.



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