In §
50 Absatz 2a der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 15 des Gesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
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- „Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 4 darf ein neues Unterscheidungszeichen auf Antrag für einen am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirk festgelegt werden, wenn für diesen bis zum Ablauf des 25. Oktober 2012 noch kein den gesamten Verwaltungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen vergeben worden ist."
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1849