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Änderung § 27 PassG vom 01.11.2007

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§ 27 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 27 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; zuletzt geändert durch Berichtigung B. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2316
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Auswärtige Amt erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

(Text neue Fassung)

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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