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Änderung § 27 PassG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 27 PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 78 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

(Text neue Fassung)

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.