Synopse aller Änderungen des PassG am 01.09.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2021 durch Artikel 1 des EIdNwG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PassG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
PassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Paßvorschriften
    § 1 Passpflicht
    § 2 Befreiung von der Paßpflicht
    § 3 Grenzübertritt
    § 4 Paßmuster
    § 5 Gültigkeitsdauer
    § 6 Ausstellung eines Passes
    § 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung
    § 7 Paßversagung
    § 8 Paßentziehung
    § 9 Speicherung von paßrechtlichen Maßnahmen
    § 10 Untersagung der Ausreise
    § 11 Ungültigkeit
    § 12 Einziehung
    § 13 Sicherstellung
    § 14 Sofortige Vollziehung
    § 15 Pflichten des Inhabers
    § 16 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
    § 16a Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten
    § 17 Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
    § 18 Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
    § 19 Zuständigkeit
    § 20 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
    § 21 Paßregister
    § 22 Verarbeitung und Nutzung der Daten im Paßregister
    § 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
    § 23 Weisungsbefugnis
    § 23a (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 24 Straftaten
    § 25 Ordnungswidrigkeiten
    § 26 Bußgeldbehörden
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 27a Regelungsbefugnisse der Länder
    § 28 Übergangsregelungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27a (neu)




§ 27a Regelungsbefugnisse der Länder


vorherige Änderung

 


1 Durch Landesrecht können zentrale Passregisterdatenbestände zur Speicherung des Lichtbilds und der Unterschrift für die Durchführung eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds nach § 22a Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Unterschrift nach § 22a Absatz 2 Satz 6 eingerichtet werden. 2 In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 entsprechend. 3 Macht ein Land von der Regelungsbefugnis Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass die Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. 4 Die Lichtbilder und Unterschriften dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed