Änderung § 9 SeeVersNachwG vom 03.12.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 SeeVersNachwG, alle Änderungen durch Artikel 5 HSeeZGuSeeRÄndG am 3. Dezember 2015 und Änderungshistorie des SeeVersNachwG

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§ 9 SeeVersNachwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 9 SeeVersNachwG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5,

vorherige Änderung

2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009.



2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009,

3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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