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Artikel 5 - Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften (HSeeZGuSeeRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 03.12.2015, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 5 Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2015 SeeVersNachwG § 9, § 14

Das Seeversicherungsnachweisgesetz vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474) wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung."

2.
In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 HSeeZGuSeeRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HSeeZGuSeeRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 HSeeZGuSeeRÄndG Weitere Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes
... 9 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 ...