Änderung § 14 SeeVersNachwG vom 03.12.2015

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§ 14 SeeVersNachwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 14 SeeVersNachwG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Übergangsregelung


(1) Die §§ 4, 5 und 7 Absatz 1 Nummer 2, § 12, soweit er sich auf die §§ 4 und 5 bezieht, und Rechtsverordnungen auf Grund des § 9 Nummer 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 12. März 2015 (BGBl. I S. 320) ist der in Absatz 1 bezeichnete Tag der 14. April 2015.



(heute geltende Fassung) 
 



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