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Abschnitt 3 - Seeversicherungsnachweisgesetz (SeeVersNachwG)

Artikel 5 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1474, 2015 I 320; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe § 14; FNA: 2129-58 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten

§ 7 Behördliche Maßnahmen



(1) Wird

1.
die Versicherungsbescheinigung,

2.
die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung oder

3.
die Personenhaftungsbescheinigung

nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff festgehalten werden, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.

(2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/20/EG entsprechende Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, bis diese vorgelegt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu überwachen.


§ 8 Behördliche Zuständigkeiten



(1) § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 1 bis 3, die §§ 6 und 7 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 werden durch den Bund ausgeführt.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und den §§ 6 und 7 obliegt der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die §§ 6 und 9e des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.


§ 9 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5,

2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Personenhaftungsbescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009.




§ 10 Datenschutzregelung



(1) 1Die zur Ausstellung, Einziehung und Kontrolle der Versicherungsbescheinigungen, Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigungen und Personenhaftungsbescheinigungen zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, die in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 8 und 13 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten einschließlich personenbezogener Daten auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme erheben. 2Sie dürfen nur zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermittelt werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz erforderlich ist.

(3) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen muss die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgen.