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§ 5 - Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz (WrackBesDG k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1478, 2015 I 321
Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe § 5; FNA: 9510-33 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 5 Übergangsregelung



(1) Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 12. März 2015 (BGBl. I S. 321) ist der in Absatz 1 bezeichnete Tag der 14. April 2015.



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Frühere Fassungen von § 5 Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2015Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetzes
vom 12.03.2015 BGBl. I S. 321

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WrackBesDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WrackBesDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetzes
B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 321