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§ 4
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§ 4 - Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz (WrackBesDG
k.a.Abk.
)
Artikel 6 G. v. 04.06.2013
BGBl. I S. 1471
, 1478, 2015 I 321
Geltung ab 11.06.2013, abweichend siehe
§ 5
; FNA: 9510-33
Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 3
←
→
§ 5
§ 4
§ 4 wird in
2 Vorschriften zitiert
In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen wegen der Ansprüche nach §
2
ist das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen Bezirk die nach §
3
zuständige Behörde ihren Sitz hat.
§ 3
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§ 5
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Zitierungen von
§ 4 Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WrackBesDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WrackBesDG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 5 WrackBesDG Übergangsregelung
(vom 14.04.2015)
... Die §§ 1 bis
4
sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die ...
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetzes
B. v. 12.03.2015 BGBl. I S. 321
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