Änderung § 39 BeschV vom 07.11.2013

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§ 39 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.11.2013 geltenden Fassung
§ 39 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2013 BGBl. I S. 3903

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§ 39 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39 Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Absatz 2 Nummer 9 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 38 eine Anwerbung oder Arbeitsvermittlung durchführt.




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