Eingangsformel - Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts (AuslBeschRÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 19a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 42 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 19a durch Artikel 1 Nummer 10 eingefügt und § 42 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist,

-
des § 288 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, und

-
des § 61 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798)

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

-
und auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162)

das Bundesministerium des Innern:



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