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Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union (HQRLUmsG k.a.Abk.)

G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Geltung ab 01.08.2012
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes



Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 18a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen

§ 18c Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte".

b)
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 19a Blaue Karte EU".

c)
Nach der Angabe zu § 91e wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 91f Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2009/50/EG innerhalb der Europäischen Union".

d)
Nach der Angabe zu § 105b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 105c Übergangsregelung zu § 51 Absatz 1a".

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Blaue Karte EU (§ 19a),".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist."

3.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis," die Wörter „die Blaue Karte EU," eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis," die Wörter „Blauen Karte EU," eingefügt.

4.
In § 9a Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,".

5.
§ 9b wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurde, wenn sich der Ausländer

1.
in diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Blauen Karte EU mindestens 18 Monate aufgehalten hat und

2.
bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber der Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält.

Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Ausländer nicht in der Europäischen Union aufgehalten hat. Diese Zeiten unterbrechen jedoch den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend auf Familienangehörige des Ausländers anzuwenden, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 oder 32 erteilt wurde."

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „90" durch die Angabe „120" und wird die Angabe „180" durch die Angabe „240" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zu einem Jahr" durch die Wörter „zu 18 Monaten" ersetzt und wird nach der Angabe „§§ 18, 19" die Angabe „, 19a" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."

c)
Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

(5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung."

6a.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

(3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung."

7.
§ 18 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

„(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2, § 19 oder § 19a darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist.

(6) Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 2, § 19 oder § 19a, der auf Grund dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, kann versagt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen zur Versagung der Zustimmung nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen würde."

8.
Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c eingefügt:

„§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen

Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn

1.
er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,

2.
er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,

3.
er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und

4.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 18c Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte

(1) Einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.

(2) Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels über den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum hinaus ist ausgeschlossen. Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck im Bundesgebiet aufhalten."

9.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 3 wird gestrichen.

10.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

„§ 19a Blaue Karte EU

(1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn

1.
er

a)
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt oder

b)
soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt, eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt,

2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann, und

3.
er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Betrag entspricht, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:

1.
die Höhe des Gehalts nach Absatz 1 Nummer 3,

2.
Berufe, in denen die einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, und

3.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht.

Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert.

(4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.

(5) Eine Blaue Karte EU wird nicht erteilt an Ausländer,

1.
die die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erfüllen,

2.
die einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 gestellt haben,

3.
deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten,

4.
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden,

5.
die im Besitz einer Duldung nach § 60a sind,

6.
die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland, oder

7.
die auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten anderseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.

(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist."

11.
In § 20 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben" durch die Wörter „Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung" ersetzt.

11a.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „übergeordnetes" und „besonderes" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird gestrichen.

cc)
Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1" durch die Wörter „Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 oder § 20 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen."

12.
In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 38a" die Wörter „oder eine Blaue Karte EU" eingefügt.

13.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis" die Wörter „oder eine Blaue Karte EU" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „§ 20" durch die Wörter „den §§ 19a oder 20" ersetzt.

14.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe e wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
eine Blaue Karte EU besitzt."

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist."

15.
§ 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 besitzt oder die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und mindestens ein Elternteil eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 besitzt oder".

16.
In § 38a Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 19," die Angabe „19a," eingefügt.

17.
In § 39 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe „§ 18" die Wörter „oder einer Blauen Karte EU nach § 19a" eingefügt.

18.
§ 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt oder wegen eines Verstoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist."

19.
In § 42 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 19 Abs. 1" die Wörter „, § 19a Absatz 1 Nummer 2" eingefügt.

20.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:

„der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,".

b)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate."

21.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe „Nummer 2," die Angabe „2a," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und eine Aufenthaltserlaubnis" durch die Wörter „, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU" ersetzt.

22.
§ 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,".

b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis" die Wörter „oder einer Blauen Karte EU" eingefügt.

23.
Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 18, 18b, 19 und 19a kann die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie deren Zustimmung nicht bedarf."

24.
In § 75 Nummer 5 wird nach der Angabe „2003/109/EG" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „2004/114/EG" die Wörter „und Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG" eingefügt.

25.
§ 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen."

26.
Dem § 82 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18 oder 18a oder einer Blauen Karte EU sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wird. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer eine Beschäftigung aufnehmen darf, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen, die nur mit einer Zustimmung nach § 39 Absatz 2 erteilt werden kann. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten."

27.
Nach § 91e wird folgender § 91f eingefügt:

„§ 91f Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2009/50/EG innerhalb der Europäischen Union

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über die Erteilung einer Blauen Karte EU. Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt der nationalen Kontaktstelle unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle können die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister durch die Ausländerbehörden unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermittelt werden.

(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union jährlich

1.
die Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23) im Zusammenhang mit der Erteilung von Blauen Karten EU zu übermitteln sind, sowie

2.
ein Verzeichnis der Berufe, für die durch Rechtsverordnung nach § 19a Absatz 2 Nummer 1 ein Gehalt nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2009/50/EG bestimmt wurde."


Artikel 2 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2012 StAG § 10

In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Freizügigkeit" die Wörter „, eine Blaue Karte EU" eingefügt.


Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2012 SGB VI § 113, § 114

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 113 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, die Inhaber

1.
einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) oder

2.
einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes

sind oder waren, und deren Hinterbliebene."

2.
Dem § 114 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Berechtigte, die Inhaber

1.
einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG oder

2.
einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes

sind oder waren, und deren Hinterbliebene."


Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2012 SGB X § 71

In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „und § 19 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1" ersetzt.


Artikel 5 Änderung von Verordnungen



(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 45 die Wörter „und die Blaue Karte EU" angefügt.

2.
In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „des § 18 oder § 19" durch die Wörter „der §§ 18, 19 oder 19a" ersetzt.

3.
Nach § 38a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei öffentlichen Einrichtungen entfallen die Angaben zu Satz 1 Nummer 4 und 5."

4.
§ 38f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Ausländers" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden nach dem Wort „Gehalt" die Wörter „, zum Urlaub, zur Arbeitszeit und zur Versicherung," gestrichen.

c)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

5.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen."

6.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und die Blaue Karte EU" angefügt.

b)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis" die Wörter „oder einer Blauen Karte EU" eingefügt.

7.
§ 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Daueraufenthalt-EG" die Wörter „, der Blauen Karte EU" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im Feld für Anmerkungen „Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" einzutragen."

8.
In Anlage D14a werden nach der Abbildung der Rückseite der Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) folgende Abbildungen eingefügt:

-
Vorderseite -

Abbildung Vorderseite "Blaue Karte EU" (BGBl. 2012 I S. 1230)


-
Rückseite -

Abbildung Rückseite "Blaue Karte EU" (BGBl. 2012 I S. 1230)


(2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt I Nummer 10 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Spalte A Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:

„ee)
§ 16 Absatz 5b AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach schulischer Berufsausbildung)

erteilt am

befristet bis".

bb)
Die bisherigen Doppelbuchstaben ee und ff werden die Doppelbuchstaben ff und gg.

cc)
Doppelbuchstabe gg wird wie folgt gefasst:

„gg)
§ 17 Absatz 1 AufenthG (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke)

erteilt am

befristet bis".

dd)
Folgender Doppelbuchstabe hh wird angefügt:

„hh)
§ 17 Absatz 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung)

erteilt am

befristet bis".

b)
In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchstaben ee und hh aus Spalte A die Angabe „(2)*)" eingefügt.

c)
Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Doppelbuchstabe ff werden die folgenden Doppelbuchstaben gg bis ii eingefügt:

„gg)
§ 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche)

erteilt am

befristet bis

 
 
hh)
§ 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 1 BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe)

erteilt am

befristet bis

 
 
ii)
§ 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe)

erteilt am

befristet bis".

bb)
Die bisherigen Doppelbuchstaben gg bis jj werden die Doppelbuchstaben jj bis mm.

cc)
Nach Doppelbuchstabe mm wird folgender Doppelbuchstabe nn eingefügt:

„nn)
§ 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule)

erteilt am

befristet bis".

dd)
Der bisherige Doppelbuchstabe kk wird Doppelbuchstabe oo.

d)
In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchstaben gg bis ii und nn aus Spalte A die Angabe „(2)*)" eingefügt.

e)
Spalte A Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aa)
Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:

„ee)
§ 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG

erteilt am

befristet bis".

bb)
Nach Doppelbuchstabe ee wird folgender Doppelbuchstabe ff eingefügt:

„ff)
§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)

erteilt am

befristet bis".

cc)
Der bisherige Doppelbuchstabe ff wird Doppelbuchstabe gg.

dd)
Nach dem neuen Doppelbuchstaben gg wird folgender Doppelbuchstabe hh eingefügt:

„hh)
§ 32 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG (Kindernachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU)

erteilt am

befristet bis".

ee)
Die bisherigen Doppelbuchstaben gg bis nn werden die Doppelbuchstaben ii bis pp.

f)
In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchstaben ff und hh aus Spalte A die Angabe „(2)*)" eingefügt.

2.
Abschnitt I Nummer 11 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Spalte A wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c)
§ 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen)

erteilt am".

b)
In Spalte A werden nach Buchstabe c die folgenden Buchstaben d bis f eingefügt:

„d)
§ 19 Absatz 1 AufenthG (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2)

erteilt am

 
e)
§ 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (Hochqualifizierter Wissenschaftler)

erteilt am

 
f)
§ 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG (Hochqualifizierte Lehrperson)

erteilt am".

c)
Die bisherigen Buchstaben d bis m werden die Buchstaben g bis p.

d)
In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben d bis f aus Spalte A die Angabe „(2)*)" eingefügt.

(3) Die Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird nach der Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 1" die Angabe „, § 19a Absatz 1" eingefügt.

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Organisationen" die Wörter „für Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen" eingefügt und wird nach dem Wort „Arbeit" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird; die Dauer des Praktikums darf ein Jahr nicht überschreiten."

3.
Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:

„§ 3a Blaue Karte EU

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Blauen Karte EU, wenn der Ausländer

1.
ein Gehalt nach § 41a Absatz 1 erhält oder

2.
einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 erfüllt.

§ 3b Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Fachkräfte mit einem inländischen Hochschulabschluss."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" nach den Wörtern „Trainer bestätigt," gestrichen.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Reiseleiter, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland ausländische Touristengruppen in das Inland begleiten, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt."

5.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal, das

1.
im Güterkraftverkehr für einen Arbeitgeber mit Sitz

a)
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr nach Artikel 2 Nummer 2 oder Kabotagebeförderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) durchführt und für das dem Arbeitgeber eine Fahrerbescheinigung ausgestellt worden ist,

b)
außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit einem im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug durchführt, für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten,

2.
im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland grenzüberschreitende Fahrten mit einem im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug durchführt.

Satz 1 Nummer 2 gilt im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen auch dann, wenn das Fahrzeug im Inland zugelassen ist."

5a.
In § 26 Absatz 2 wird das Wort „Beschäftigung" durch die Wörter „Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung" ersetzt.

6.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bbb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und es werden die Wörter „oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Fachkräften im Anschluss an eine im Inland erworbene qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Zustimmung zu einer Blauen Karte EU kann erteilt werden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen nach § 41a Absatz 2 erfüllt.

(3) Die Zustimmung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt."

7.
Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung kann an Personen erteilt werden, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ordnungsgemäß beschäftigt und auf der Grundlage des Übereinkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (BGBl. 1994 II S. 1438, 1441) oder anderer für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlicher Freihandelsabkommen der Europäischen Union oder der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden."

8.
Nach § 41 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

„Abschnitt 5a Entgeltgrenzen für die Erteilung einer Blauen Karte EU

§ 41a Entgeltgrenze

(1) Die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Das Bundesministerium des Innern gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Für Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 und 25 der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehören, beträgt die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."

9.
Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei einer Beschäftigung nach § 26 Absatz 2 wird die erstmalige Zustimmung zur Beschäftigung im Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. August 2012 längstens für ein Jahr erteilt."

(4) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 17, 18 und 19" durch die Angabe „§§ 17, 18, 19 und 19a" ersetzt.

2.
In § 2 wird nach der Angabe „§§ 3," die Angabe „3a, 3b," eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Familienangehörige

Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung

1.
von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder

2.
von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt."

4.
In § 8 werden die Wörter „den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 31 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

5.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der zuständigen Stelle mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird."


Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.

(2) (aufgehoben)




Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Philipp Rösler

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen