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Artikel 10 - Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz (ProfBesNeuG k.a.Abk.)

Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. August 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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