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§ 7 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)

V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe

§ 7 Anforderungen an die eingesetzten Personen



Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die

1.
zuverlässig sind (§ 8),

2.
mindestens 18 Jahre alt sind,

3.
persönlich geeignet sind (§ 9) und

4.
über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).

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Zitierungen von § 7 SeeBewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeBewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeBewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SeeBewachV Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
... die eingesetzten Wachpersonen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 sichergestellt wird, 4. die Sicherstellung der Rechtsberatung der ...
§ 11 SeeBewachV Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
... § 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung ... des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen. (2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwortlichen. (3) Zum Nachweis der ... den Verantwortlichen. (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt ...
§ 13 SeeBewachV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... sowie über Einarbeitung und Grundschulung der Wachpersonen gemäß den §§ 7 bis 10, 5. die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ...
§ 16 SeeBewachV Ordnungswidrigkeiten
... lässt, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind, 7. entgegen § 7 eine Person einsetzt, 8. entgegen § 8 Absatz 4 sich eine dort genannte Unterlage ...